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   BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98   

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BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98 (https://dejure.org/1998,10637)
BayObLG, Entscheidung vom 08.07.1998 - 3Z BR 149/98 (https://dejure.org/1998,10637)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - 3Z BR 149/98 (https://dejure.org/1998,10637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FreihEntzG § 16
    Beurteilung des begründeten Anlasses zur Stellung eines inzwischen zurückgezogenen Haftantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 27.04.1989 - BReg. 3 Z 38/89

    FreihEntzG; Rechtsverfolgung; Auslagen; Erstattung

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98
    Hauptsacheerledigung ist dadurch eingetreten, daß der Betroffene an diesem Tag aus der Abschiebungshaft entlassen wurde und die Ausländerbehörde ihren Haftantrag zurückgenommen hat (vgl. BayObLGZ 1989, 131/133).

    Nachdem der Betroffene seine Erstbeschwerde auf die Kosten beschränkt hatte, war nur noch über die gesamten Verfahrenskosten - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten - zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; 1989, 131/133; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).

    Darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (BayObLG InfAuslR 1988, 284/287), da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, nur - dann allerdings zwingend (BGHZ 131, 185/189) - aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht vorlag, d. h., wenn das Gericht auf Grund des Verfahrensstandes bei Eintritt der Hauptsacheerledigung (vgl. BayObLGZ 1989, 131/134) zu der Überzeugung gelangt, daß die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung hatte (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. § 16 FreihEntzG Rn. 10).

    Hat die Ausländerbehörde ihren Haftantrag später zurückgenommen, kommt es bei der Beurteilung, ob ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Freiheitsentziehung nicht vorlag, auf den Sachverhalt an, der bei Antragstellung für die Behörde feststellbar war (BayObLGZ 1989, 131/135).

    Weitere Ermittlungen sind nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr durchzuführen (BayObLGZ 1989, 131/134).

  • BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95

    Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98
    Darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (BayObLG InfAuslR 1988, 284/287), da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).

    Danach sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, nur - dann allerdings zwingend (BGHZ 131, 185/189) - aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht vorlag, d. h., wenn das Gericht auf Grund des Verfahrensstandes bei Eintritt der Hauptsacheerledigung (vgl. BayObLGZ 1989, 131/134) zu der Überzeugung gelangt, daß die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten Anlaß zur Antragstellung hatte (vgl. Saage/Göppinger Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. § 16 FreihEntzG Rn. 10).

  • BayObLG, 18.12.1985 - BReg. 3 Z 155/85

    Gebühr für die Anordnung einer Freiheitsentziehung

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98
    Nachdem der Betroffene seine Erstbeschwerde auf die Kosten beschränkt hatte, war nur noch über die gesamten Verfahrenskosten - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten - zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; 1989, 131/133; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).

    b) Dem Beschwerdeführer sind auch die Gerichtskosten erster Instanz zu überbürden, da nicht feststeht, daß die amtsgerichtliche Haftanordnung aufzuheben gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 zweiter Halbsatz FreihEntzG ; vgl. BayObLGZ 1985, 432/435).

  • OLG Schleswig, 04.03.1996 - 2 W 113/95

    Unzulässigkeit einer vor Beendigung der geschlossenen Unterbringung eingelegten

    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98
    Nachdem der Betroffene seine Erstbeschwerde auf die Kosten beschränkt hatte, war nur noch über die gesamten Verfahrenskosten - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten - zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; 1989, 131/133; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ).
  • OLG Frankfurt, 16.03.1992 - 20 W 88/92
    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98
    Darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (BayObLG InfAuslR 1988, 284/287), da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 16/95
    Auszug aus BayObLG, 08.07.1998 - 3Z BR 149/98
    Darüber, ob dem Betroffenen die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (BayObLG InfAuslR 1988, 284/287), da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises - und somit auch hier - als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131, 185/188; BayObLGZ 1989, 131/133; 1995, 118/119 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.2001 - 3 W 149/01

    D (A), Abschiebungshaft, Haftantrag, Rücknahme, Kosten, Erledigung der

    Für diesen Fall ist jedoch anerkannt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränkt auf den Kostenpunkt weiterverfolgen kann (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13. März 2000 - 10 Wx 25/99 - Bay-ObLGZ 1989, 131, 133; BayObLG Beschluss vom 8. Juli 1998 - 3 Z BR 149/98 = BayObLGR 1998, 62; vgl. KG FG-Prax 1998, 199; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. § 19 Rdnr. 94), was der Betroffene hier mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juni 2001 getan hat.

    Hat die Ausländerbehörde - wie hier - ihren Haftantrag später zurückgenommen, kommt es bei der Beurteilung, ob ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages auf Freiheitsentziehung nicht vorlag, auf den Sachverhalt an, der bei Antragstellung für die Behörde feststellbar war (vgl. BayObLGZ 1989, 131 sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 aaO).

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